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C1 22 240

Kindesrecht & Verwandtschaft

Wallis · 2023-07-05 · Deutsch VS

C1 22 240 URTEIL VOM 5. JULI 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ und Y _________, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechts- anwalt Severin Bellwald, 4601 Olten gegen Z _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 3900 Brig (Volljährigenunterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. September 2022 [LWR Z1 21 42]

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________ und X _________.

E. 3 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu überneh- men und den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten.

E. 3.1 und 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2). Sodann trifft jene Partei die Beweis- last für Bestand und Inhalt eines vom Wortlaut abweichenden Willens, die daraus eine Rechtsfolge ableitet (Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A., 2014, N. 45 zu Art. 18 OR).

E. 3.2 Das Gericht tritt auf eine Klage nebst anderem dann nicht ein, wenn die Sache be- reits rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO [e contrario]). Ein ge- richtlicher Vergleich hat dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Ein formell rechtskräftiges Urteil wie auch eine gerichtliche Vereinbarung als Urteilssurrogat sind in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien verbind- lich. Diese materielle Rechtskraft hat eine positive und eine negative Wirkung. In positi- ver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteils- dispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder

- 6 - Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist. Demjenigen, welcher sich auf die materielle Rechtskraft beruft, obliegt der Beweis (Art.

E. 3.3 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Un- gewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (Bundesge- richtsurteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Wie das Kantonsgericht in seinem Ersturteil in E. 2.3.4.1 ausgeführt hat (vgl. ZWR 2021 S. 238 ff.), gelten für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs die üblichen Regeln. Danach ist nach Art. 18 Abs. 1 OR im Sinne einer subjektiven Auslegung zunächst massgebend, was die Parteien tatsäch- lich gewollt haben. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1). Lässt sich ein wirklicher Wille nicht feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so aus- zulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Bundesgerichts- urteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtum- ständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien ent- spricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Ver-

- 7 - trag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, so- weit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien davon abwei- chen wollten (BGE 133 III 607 E. 2.2). Aufgrund der Zielsetzung des Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Parteien mangels eines Vorbehalts im Vergleich mit dessen Abschluss sämtliche Fragen regeln wollten, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Be- antwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, wenn auch der Umfang einer ver- gleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unter- schiedlich weit gezogen werden kann. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind, wozu regelmässig eine sog. Saldoklausel verwendet wird. Der Inhalt der Vereinbarung über solche sinngemäss vom Vergleichsvertrag erfassten Fragen ist nach dem mutmasslichen Parteiwillen auszulegen oder eventuell nach dem hypothetischen zu ergänzen (Bundesgerichtsurteile 4A_596/2014 vom 18. März 2015 E.

E. 3.4 Allein von seinem Wortlaut her regelt der Vergleich einzig den von den Beklagten als Eltern zu leistenden Unterhalt an den Bachelor-Studiengang ihrer Tochter. Der End- termin hierfür wird in Ziff. 1 letztlich auf zweifache Weise bestimmt, indem einerseits der ordentliche Abschluss der Bachelor-Ausbildung eingesetzt und anderseits dieser zeitlich auf den 30. Juni 2018 festgelegt wird. Mit dieser doppelten Befristung stellt sich die Frage, was gelten soll, wenn die Klägerin bis dahin keinen Bachelor erlangt hat. Darauf antwortet Ziff. 2, welcher für den Fall des nicht ordentlichen Bestehens der Bachelor- Prüfung einen herabgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag für ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2019 vorsieht. Keinen Niederschlag im Text des Vergleichs findet der Mas- terstudiengang. Ein Unterhalt für diese Zeit wird von den Parteien weder ausdrücklich vereinbart oder vorbehalten noch ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darin einig, dass erst der Master einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet, dass dies von der Klägerin an der Vergleichsverhandlung so kommu- niziert wurde – wobei diese bei den Diskussionen erwähnt haben will, dass der Bachelor in wenigen Fällen bis zu vier Jahre dauern könne (S. 33 F/A 8) –, dass deren damaligen Rechtsbegehren auf Unterhalt während der gesamten Studiendauer abzielten und dass

- 8 - die Beklagten mit ihren Antwortbegehren keine Begrenzung desselben auf das Bachelor- studium verlangten.

E. 3.4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich die Eltern in der vorprozessualen Kor- respondenz nicht ausdrücklich gegen eine Beteiligung an den Kosten des Masterstudi- ums ausgesprochen haben und dass die Mutter an der Schlichtungsverhandlung ihre Präferenz für ein Masterstudium mit Lehrdiplom in Musik anstelle eines solchen Richtung Konzertsängerin zum Ausdruck gebracht hat. Soweit die Vorinstanz gestützt darauf fest- hält, die Eltern seien mit der grundsätzlichen Bereitschaft in die Schlichtungsverhandlung gegangen, Unterhalt sowohl für das Bachelor- als auch das Masterstudium zu leisten und die Mutter sei einem Masterabschluss nicht grundsätzlich negativ gegenübergestan- den, erscheint dies zutreffend. Daraus lässt sich jedoch, wie die Berufungsbeklagten zu Recht vorbringen, nicht bereits ein Zugeständnis der Eltern zur (Mit-)Finanzierung des Masterstudiums – weder im Grundsatz noch in betragsmässiger Hinsicht – ableiten, zu- mal das damalige Verfahren durch Vergleich erledigt worden ist. Im Rahmen dieses Vergleichs gingen beide Parteien aufeinander zu, liegt doch der schliesslich für das Bachelorstudium vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.00 in etwa in der Mitte zwischen den von der Klägerin geforderten Fr. 2'094.85 und den von den Beklagten in ihren Anträgen zugestandenen Fr. 660.00 (Sackgeld, Krankenkassen- versicherung) zuzüglich Übernahme der Krankheitskosten und Studiengebühren (sowie des Angebots von kostenloser Verpflegung und Logis bei den Eltern, welches die Klä- gerin mit ihrem Auszug aus dem Elternhaus faktisch bereits zuvor abgelehnt hatte). Wei- ter verzichtete die Klägerin im Vergleich teils auf die rückwirkende Nachzahlung von Un- terhaltsbeiträgen (so Zwischenentscheid E. 2.5 in fine), wobei mit den Berufungsbeklag- ten zu präzisieren ist, dass sie insoweit lediglich auf die Nachzahlung der Differenz zwi- schen bereits erbrachten Leistungen der Eltern – laut Klageantwort, 11. (S. 45), Fr. 660.00 – und dem vergleichsweise festgesetzten höheren Betrag (Fr. 1'400.00) ver- zichtete. Bei einem 3-jährigen Bachelorstudium mit Beginn im Herbst und Abschluss im Juni, mithin einer Dauer von 34 Monaten, mit 22 monatlichen Beiträgen von Fr. 1'400.00 gemäss Vergleich und 12 «reduzierten» monatlichen Beiträgen von Fr. 660.00 beläuft sich der diesbezügliche «Verzicht» der Klägerin auf Fr. 8'800.00 (12 x [Fr. 1'400.00 - Fr. 660.00]). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, aus welchen Beweggründen und Überlegungen sich die Parteien auf die schliesslich getroffene Vereinbarung, insbeson- dere auch den monatlichen Betrag, verständigten. Dies wurde gemäss Usanz nicht pro- tokolliert. Aussagen der an der Vergleichsverhandlung anwesenden Personen bleiben unbestimmt. Der damalige Rechtsanwalt der Klägerin vermochte sich an den Inhalt der

- 9 - Diskussionen nicht zu erinnern. Er wies auf die Schwierigkeit hin, überhaupt eine Ver- einbarung zu finden (S. 74 f. F/A 7 und 19). Der Beklagte sagte aus, es sei ein Gefeilsche um den Betrag gewesen (S. 43 F/A 5). Ging der Vereinbarung aber ein zähes Ringen voraus und beruhte diese nicht so sehr auf konkreten Berechnungen, so ist der vorge- nannte «Verzicht» der Klägerin wie auch das Entgegenkommen der Eltern eher theore- tischer Natur und jedenfalls nicht in Zahlen fassbar. Deshalb lässt ein zahlenmässiger Vergleich der ursprünglichen Rechtsbegehren und der vergleichsweise vereinbarten Un- terhaltsleistungen keinen Rückschluss darauf zu, ob die Parteien mit der schliesslich gefundenen einvernehmlichen Lösung eine abschliessende oder nur den Bachelor be- treffende Regelung treffen wollten.

E. 3.4.2 Zur Vor- und Entstehungsgeschichte des Vergleichs ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen Eltern und Tochter seit längerem schwierig war. Jene hätten es vor- gezogen, wenn diese die Malerlehre ordentlich beendet hätte. Diese setzte jedoch deren Abbruch durch und trat das Bachelorstudium an. Mit dem von der Klägerin erzwungenen Wechsel entfiel auf der einen Seite der Lehrlingslohn und kamen auf der anderen Seite die Studienkosten hinzu. Durch den von der Tochter vollzogenen Auszug aus dem elter- lichen Haushalt wuchsen die Kosten weiter an. Die Klägerin war daran interessiert, dass ihr ihre Eltern die gesamte Ausbildung vollumfänglich finanzieren. Ihre Eltern wiesen eine Beteiligung an diesen Kosten zwar nicht kategorisch zurück, wollten diese aber be- schränkt wissen und erwarteten von ihrer Tochter neben dem Studium die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit. Diese gegensätzlichen Interessen widerspiegelten sich in den Rechtsbegehren der Parteien vor dem Gemeinderichteramt. Sie kommen aber auch in den Parteistandpunkten im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck. So führte die Klägerin aus, ihr damaliger Rechtsvertreter und der Schreiber hätten ge- sagt, dass man sich über die Unterhaltszahlungen während des Masterstudiums zu ei- nem späteren Zeitpunkt unterhalten würde, womit alle Anwesenden einverstanden ge- wesen seien (S. 34 F/A 14). Man habe keine Zeit mehr gehabt, um über den Master zu diskutieren (S. 35 F/A 15), und auch nicht, um den Vergleich in diesem Sinne – spätere Erörterung des Masterstudiums – nochmals anzupassen; sie hätten gedacht, dass man eher einen Konsens darüber finden werde, wenn dies mündlich festgehalten werde (S. 35 F/A16). Demgegenüber erklärte die Beklagte, sie habe den Gerichtsschreiber gefragt, wie lange sie bezahlen müssten und ob auch ein Unterhalt für den Master geschuldet sei. Ihr Gatte habe nachgefragt, was Ausbildungsende heisse, und genau wissen wollen, wie lange er bezahlen müsse und ob der Master ebenfalls geschuldet sei. Es habe dann eine Diskussion zwischen dem Gerichtsschreiber, dem Rechtsanwalt der Klägerin und

- 10 - der Gemeinderichterin gegeben. Letztere habe gesagt, sie wisse es nicht. Der Gerichts- schreiber habe erklärt, er habe Jus studiert und es komme auf den Studiengang an, ob für den Masterstudiengang Unterhalt geschuldet sei. Die Klägerin und deren Rechtsan- walt müssten sagen, ob der Master auch geschuldet sei. Sie wisse nicht mehr genau weshalb, sie habe das Gespräch zwischen dem Gerichtsschreiber, dem Rechtsanwalt und der Klägerin nicht mehr verfolgt, da sie müde gewesen sei, aber diese drei hätten gesagt, dass für den Master kein Unterhalt geschuldet sei (S. 38 F/A 5 und 6). Ähnlich schilderte der Beklagte die Vergleichsverhandlungen. In einem Konsens sei dann ver- einbart worden, dass bis zum Bachelor und nicht für den Master Unterhalt bezahlt wer- den müsse (S. 43 F/A 5 und 6). Die Parteien umschreiben das Resultat der Vergleichsgespräche also unterschiedlich. Dabei vermögen sie allein mit ihren Aussagen keinen Beweis für ihre jeweilige Darstel- lung zu erbringen, weil beide Seiten ein offensichtliches Interesse am Verfahrensaus- gang haben und im Wissen um die Bedeutung ihrer Antworten ausgesagt haben. Der von der Klägerin behauptete Zeitdruck, welcher von den anderen Teilnehmern an der Schlichtungsverhandlung nicht bestätigt wird, hätte es bei objektiver Betrachtung nicht verunmöglicht, im Vergleichstext eine spätere Diskussion über das Masterstudium vor- zusehen. Die Beklagten legten die Sache im Wesentlichen zwar gleich dar, womit sie aber im Ergebnis lediglich ihren Parteistandpunkt wiedergeben. Sodann ist die sinnge- mässe Darstellung der Mutter, dass der Entscheid über die Dauer der Unterhaltspflicht letztlich der Klägerin und deren Rechtsanwalt habe überlassen werden müssen, jedoch aus mehreren Gründen falsch oder wenigstens unglaubhaft. Erstens widerspricht dies der Schilderung des Vaters, wonach um den Betrag gefeilscht worden sei. Zweitens hät- ten die Klägerin und deren Rechtsvertreter zweifellos den Masterabschluss als massge- blich erklärt, hätte dies tatsächlich in ihrem Belieben gestanden. Drittens war laut über- einstimmendem Parteistandpunkt im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten am dama- ligen Vergleichsgespräch bewusst, dass erst der Master berufsqualifizierend ist, so dass es darüber nichts weiter zu diskutieren und insbesondere keinen Anlass gab, hier den Entscheid ins Belieben der Klägerin zu stellen. Zusammengefasst sind die Aussagen von Klägerin und Beklagten wenig hilfreich für die Feststellung ihres damaligen tatsäch- lichen Willens. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich weder der Standpunkt der einen noch der anderen Partei.

E. 3.4.3 Nach übereinstimmender Schilderung der bei der Vergleichsverhandlung anwe- senden Personen war es vorab der Gerichtsschreiber – im Hauptberuf Anwalt und Notar

- 11 - –, welcher die Diskussion, gerade auch im Zusammenhang mit dem Ende der Ausbil- dung und der Zahlungspflicht, leitete und den Vergleich aufsetzte. Indes gab dieser bei seiner schriftlichen Befragung lapidar an, er könne sich an das damals Besprochene nicht mehr im Detail erinnern (S. 244). Die Gemeinderichterin, eine juristische Laiin, be- stätigte Diskussionen über das Ende der Ausbildung, darüber, was es brauche, um ar- beiten zu können, auch dass der Beklagte ein Enddatum gewünscht habe, wobei sie sich nicht mehr näher zu erinnern vermochte und die Führung der Diskussion ihrem Ge- richtsschreiber überlassen hatte. Am Ende sei entschieden worden, dass es der Ba- chelor sei. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen. Sie wisse nicht mehr, wer gesagt habe, es sei der Bachelor (S. 70 F/A 10). Die Frage, ob noch ein anderes End- datum ausser dem Bachelorabschluss zur Debatte gestanden habe, verneinte sie (S. 71 F/A 1). Sie könne nicht sagen, ob verschiedene Abschlüsse diskutiert worden seien (S. 71 F/A 15). Sie habe gedacht, dass das Thema erledigt sei, weil der Beklagte ein End- datum und eine Erledigung der Sache gewünscht habe, und sei überrascht gewesen, als das neue Gesuch eingegangen sei (S. 72 F/A 16). Es sei ihr nicht bekannt, dass man an der Schlichtungsverhandlung mündlich diskutiert habe, dass man über einen allfälli- gen Unterhalt während des Masters zu einem späteren Zeitpunkt diskutieren wolle. Sie erinnere sich nicht daran, ob der Master überhaupt ein Thema gewesen sei. Bachelor könne sie auch nur sagen, weil es im Protokoll gestanden habe. Sie wisse nicht mehr, was da diskutiert worden sei (S. 72 F/A 19). An der Schlichtungsverhandlung habe kein Zeitdruck geherrscht (S. 70 F/A 8); eine Anpassung der Vergleichs wäre, natürlich nur wenn alle einverstanden gewesen wären, auch am Ende noch möglich gewesen (S. 72 F/A 20). Die Aussage des für die Ausarbeitung des Vergleiches hauptverantwortlichen Gerichts- schreibers ist inhaltsleer und trägt damit nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Die Gemeinderichterin schilderte den Gesprächsverlauf aus ihrer Erinnerung, wobei sie ge- rade in Bezug auf das hier strittige Ausbildungs- bzw. Unterhaltsende Lücken und Vor- behalte anbrachte. So war aus ihrer Sicht die Angelegenheit mit dem Vergleich zwar beendet. Gleichzeitig gab sie an, es sei diskutiert worden, was es brauche, um arbeiten zu können, zweifelte aber dennoch an, ob der Master überhaupt ein Thema gewesen sei. Ohne diesbezüglich klare, verlässliche Äusserung lässt sich ihrer Aussage nicht ent- nehmen, dass die Unterhaltspflicht nach dem Willen von Eltern und Tochter mit dem Bachelorabschluss enden sollte bzw. dass dies so vereinbart worden wäre. Nicht bestä- tigen konnte sie, dass abgemacht worden wäre, über den Master und den damit verbun- denen Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln. Dies war ihr nicht bekannt und Zeit, um solches im Vergleich vorzumerken, hätte durchaus bestanden. Mithin ist

- 12 - aufgrund der Aussagen der Gemeinderichterin und deren Gerichtsschreibers – mit und ohne Berücksichtigung der Antworten der Parteien in ihrem Parteiverhör – weder darge- tan, dass bezüglich der Kosten des Masters weitere Gespräche vorbehalten worden wa- ren, noch bewiesen, dass die Klägerin diesbezüglich auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern verzichtete oder dass sich die Parteien in die eine oder andere Richtung geeinigt hätten. Wenig aussagekräftig ist schliesslich das Zeugnis des bei seiner Einvernahme bereits 85-jährigen vormaligen Rechtsvertreters der Klägerin. Er zeigte sich eingangs erstaunt, dass dieser Fall immer noch nicht erledigt war, obwohl damals eine Vereinbarung ge- troffen worden sei (S. 73 F/A 4), konnte sich aber an den Inhalt der Diskussionen nicht mehr erinnern (S. 74 F/A 7) und somit nicht sagen, ob vorerst nur der Bachelor geregelt worden war und ob man über den Master laut mündlicher Absprache zu einem späteren Zeitpunkt diskutieren wollte (S. 74 F/A 10). Er ergänzte, meistens sei der Bachelorab- schluss nicht ausreichend zur Berufsausübung. So wie er dies nachträglich interpretiere, habe man der Klägerin nicht zugetraut, dass sie die Ausbildung erfolgreich abschliesse. Aus diesem Grund habe man dies auf ein bestimmtes Datum begrenzen wollen (S. 75 F/A 13). Auf die Nachfrage, ob er der Meinung sei, dass dieser Vergleich die Frage der Unterhaltszahlungen abschliessend regle, gab er an, aus dessen Ziff. 2 sehe man, dass die Regelung nicht abschliessend sei. Aber dies sei wiederum eine rechtliche Interpre- tation (S. 75 F/A 16). Ziff. 2 regle den Fall, wenn die Prüfung nicht zum ersten Mal be- standen werde. Wenn die Prüfung bestanden werde, sei weiter zu bezahlen für den Mas- ter. Dies sei die gesetzliche Regelung (S. 75 F/A 18). Auf die Frage, weshalb dies nicht so in den Vergleich aufgenommen worden sei, antwortete er, es sei sehr schwierig ge- wesen, überhaupt eine Vereinbarung zu treffen (S. 75 F/A 19). Liest man seine Aussage, so stellt man fest, dass er den Vergleich v.a. interpretiert, also auszulegen versucht, und kaum Sachverhaltselemente einbringt. Eindeutig sachverhaltsmässiger Natur ist einzig seine Aussage, dass es schwierig gewesen sei, überhaupt eine Vereinbarung zu treffen. Hingegen vermochte er nicht zu bestätigen, dass der Master mündlich für eine spätere Diskussion aufgespart worden war, womit diese Darstellung der Klägerin unbewiesen bleibt.

E. 3.4.4 Die Klägerin informierte ihren Eltern am 6. Juni 2018 per Mail über den Bachelor mit einem exzellenten Notendurchschnitt und hielt darin gleichzeitig fest, dass sie für die Masterausbildung weiter auf die Fr. 1'400.00 monatlich angewiesen sei, da sie viel reisen müsse, um an Vorsingen teilzunehmen, so dass es ihr kaum möglich sein werde, zu arbeiten (S. 28). In ihrer Antwort-E-Mail vom 8. Juni 2018 lehnten die Eltern eine weitere

- 13 - Unterstützung ab. Gestützt auf das «Schlichtungsurteil» vom 15. November 2016 wür- den sie ihre elterliche Pflicht als erfüllt und abgeschlossen erachten. Der Betrag von Fr. 1'400.00 beziehe sich auf die Bachelor-Ausbildung und sei bei bestandener Prüfung laut Vergleich Punkt 1 bis am 30. Juni 2018 zahlbar. Die Anmeldung zum Master sei ohne Vorabsprache mit ihnen und ohne ihre Zustimmung erfolgt. Sie erachteten ihre (der Tochter) Forderung daher als nichtig. Zudem wüssten sie aus verschiedensten Quellen, dass sie eine Stelle angenommen habe und somit zurzeit arbeitstätig sei (S. 27). Auf Vorhalt dieser E-Mail durch das Bezirksgericht erklärte die Beklagte, sie hätten ge- wusst, dass sie nicht bezahlen müssten, dies sei so abgemacht gewesen. Sie hätten einen Artikel der Budgetberatung gehabt, aus welchem sie hätten entnehmen können, dass, wenn Unterhalt geschuldet gewesen wäre, die Tochter mit ihnen hätte absprechen müssen, welchen Master sie mache. Sie habe sich nicht von sich aus für den Master anmelden und sie vor fertige Tatsachen stellen und dann erwarten dürfen, dass sie be- zahlen würden. Sie habe die Forderung ihrer Tochter als eine Frechheit empfunden, da sie mit dem Vergleich klare Abmachungen gehabt hätten. Und der Master sei nicht ge- schuldet gewesen (S. 39 F/A 10). In ihrer Antwort-E-Mail führen die Eltern die Anmeldung der Tochter zum Master ohne ihre Zustimmung als (Mit-)Grund für die Ablehnung einer weiteren finanziellen Unterstüt- zung an und die Mutter verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Bud- getberatung. Die Stellungnahmen der Eltern und der Mutter erscheinen ambivalent, in- dem sie einerseits eine weitere Unterstützung zwar unter Bezugnahme auf den Vergleich zurückweisen, anderseits aber ihre Ablehnung neben dem weiteren Hinweis auf die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit dem selbstbestimmten, mit ihnen nicht abgesprochenen Vorgehen ihrer Tochter begründen und sich dabei zudem auf eine Pub- likation berufen. Diese Begründung mag ein Indiz dafür sein, dass die finanzielle Unter- stützung durch die Eltern während des Masterstudiengangs vor dem Gemeinderichter- amt nicht abschliessend geklärt worden war. Einen Beweis stellt sie jedoch keineswegs dar, weil die Eltern sich immer auch auf den Vergleich gestützt haben.

E. 3.4.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist daher der Vorinstanz im Ergebnis zu- zustimmen, dass die von den Beklagten behaupteten Tatsachen, die auf eine abgeur- teilte Sache schliessen würden, unbewiesen geblieben sind, was ihnen aufgrund der Beweislast zum Nachteil gereicht (Zwischenentscheid E. 2.10; zu den Beweisregeln siehe auch vorne E. 3.3). Wohl darf im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Parteien in einem Vergleich sämtliche strittigen Fragen regeln wollten. Vorliegend befasst sich der Vergleich, welcher im formarmen Schlichtungsverfahren geschlossen

- 14 - wurde, von seinem Wortlaut her jedoch ausschliesslich mit dem Bachelorstudium. Die Masterausbildung bildete wohl Gesprächsstoff, wird im Vergleich indes nicht themati- siert. Weiter konnte die Gemeinderichterin nicht bestätigen, dass die Klägerin insoweit mündlich auf Unterhalt verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht auf einen gesetzlichen An- spruch hätte seinen Niederschlag im Vergleich finden müssen. Dabei trifft es zu, dass die Beklagten vor dem Gemeinderichteramt nicht anwaltlich vertreten waren. Der Ver- gleich wurde jedoch durch den juristisch ausgebildeten und erfahrenen Gerichtsschrei- ber – im Hauptberuf Anwalt und Notar – verfasst, welcher gegebenenfalls einen Verzicht ebenso wie einen ausdrücklichen Vorbehalt sicherlich in den Text aufgenommen hätte. Dafür spricht auch, dass die Parteien den Bachelor im Detail regelten, aus welchem Grund auch immer, sei dies nun, weil die Eltern der Tochter das Bestehen der Bachelor- prüfungen nicht zutrauten (in diesem Sinne die vage Äusserung ihres Rechtsanwalts), oder sei es, dass sie zu einem überlangen Bachelorstudiengang (laut Klägerin aus- nahmsweise mehrere Jahre) nicht akzeptierten. Vor diesem Hintergrund kann ausge- schlossen werden, dass der Vergleich sich darüber ausgeschwiegen hätte, falls die Par- teien sich nach zähem Ringen tatsächlich auf ein Ende der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt des Bachelorabschlusses geeinigt hätten. Da im Vergleichstext beides – so- wohl ein Verzicht als auch ein Vorbehalt bezüglich weiterer Unterhaltsleistungen – fehlt und eine Einigung laut klägerischem Anwalt wie auch der Gemeinderichterin und dem Beklagten, welcher von einem Gefeilsche sprach, schwer zu erzielen war, erachtet es das Kantonsgericht vielmehr als erwiesen, dass sich die Parteien im Sinne «des kleins- ten gemeinsamen Nenners» nur (aber immerhin) bezüglich der Kostenbeteiligung der Eltern an der Bachelorausbildung geeinigt hatten und diese partielle Einigung in Form des Vergleichs festhielten. Mithin ist den Beklagten nicht nur der Beweis für die materi- elle Rechtskraft des Vergleichs bezüglich des Unterhalts während des an den Bachelo- rabschluss anschliessenden Masterstudium misslungen, sondern das Kantonsgericht beurteilt es als erstellt, dass die Parteien diese Frage im Vergleich offenliessen. Demzu- folge beurteilt sich der weitere Anspruch der Klägerin auf Unterhalt während des Mas- terstudiums nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

E. 3.4.6 Zum gleichen Ergebnis würde man bei einer objektivierten Auslegung des Ver- gleichs gelangen, ausgehend von der ausführlichen, abschliessenden Regelung des Ba- chelorunterhalts sowie dem völligen Schweigen zur Masterausbildung und zu den dies- bezüglichen Kosten und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage sowie der gesetzlichen Regelung. Wäre die Streitfrage, ob auch während des Masterstudiums noch Unterhaltsleistungen zu leisten sind, vergleichsweise in einem verneinenden Sinne beigelegt worden, so müsste dies – gerade bei Abfassen der Vereinbarung durch einen

- 15 - erfahrenen Gerichtsschreiber und Rechtsanwalt – aus dem Vergleich hervorgehen. Es wäre technisch nämlich ein leichtes gewesen, einen entsprechenden Vermerk dem Text beizufügen, hätte zwischen den Parteien darin wirklich ein Konsens bestanden. Mit Ver- weis auf E. 2.3.4.2 des Ersturteils sei wiederholt, dass die Klägerin einen allfälligen Un- terhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern für das Masterstudium ebenso wenig aus pro- zessualen Gründen verwirkt hat. Der Vergleich wurde im Schlichtungsverfahren ge- schlossen, in welchem nicht die gleiche prozessuale Strenge wie für das eigentliche Kla- geverfahren gilt, indem insbesondere eine Änderung der Klagebegehren oder ein Nicht- nutzen der Klagebewilligung ohne Rechtsverlust zulässig ist. Zudem ist ein vorbehaltlo- ser Klagerückzug (so Art. 208 Abs. 2 ZPO) nicht erfolgt, so dass im Zweifelsfall von einem blossen Rückzug des Schlichtungsgesuches auszugehen ist.

E. 3.5 Folglich ist die Berufung abzuweisen. Damit ist noch nicht entschieden, ob und in- wieweit die Klägerin gegenüber den Beklagten für das Masterstudium Anspruch auf Unterhalt hat. Die Akten gehen deshalb zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung des gesetzlichen Anspruchs im Rahmen der klägerischen Vorbringen zurück an die Vorinstanz. 4.

E. 4 Die Klägerin informiert die Beklagten jährlich im September über den Ausbildungsstand sowie den Bachelor-Abschluss.

E. 4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend den Berufungsklägern, deren Berufung abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zuge- sprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

E. 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

- 16 -

E. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.00 bis Fr. 6'800.00 bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 1’880.00 und maximal Fr. 2'720.00, in welchen Honraransätzen die Mehr- wertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtli- ches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit

- 17 - und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru- fungsbeklagte nahm zur angemessen knapp gehaltenen Berufung gleichermassen ein- gehend wie auch kurz Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Streitpunkt war wie zuletzt vor erster Instanz die Frage der res iudicata als Prozessvo- raussetzung. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschä- digung auf Fr. 2’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Aus- gangsgemäss schulden die Berufungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag.

* * * * * * *

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens zu- rück an die Vorinstanz. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.00, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Die Berufungskläger bezahlen der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 5. Juli 2023

E. 5 Die Gerichtskosten von Fr. 170.-- werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen, welcher Betrag in laufender Sitzung bezahlt wurde.

E. 6 Jeder trägt seine Anwaltskosten.

E. 8 ZGB). So hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, wel- che sie angreifen. Aus Art. 60 ZPO ist nicht zu schliessen, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen müsste, welche die Zulässigkeit der Klage berühren (Bundesgerichtsurteil 5A_624/2019 vom

5. November 2019 E. 3.2.2; BGE 141 III 294 E. 6.1; 139 III 278 E. 4.3). Sofern die Iden- tität der Streitgegenstände zwischen dem in einem neuerlichen Zivilprozess eingeklag- ten und dem in einem früheren Verfahren rechtskräftig beurteilten bzw. durch gerichtli- chen Vergleich geregelten Zivilanspruch nicht nachgewiesen ist, kann die Einrede der materiellen Rechtskraft nicht geschützt werden (vgl. TC/FR vom 16. Januar 2015 [101 2014 94] E. 2c).

E. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 30’800.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beru- fungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt wer- den (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren beschäftigte sich ausschliesslich mit der Frage der res iudicata als Prozessvoraussetzung und in diesem Zusammenhang mit der Auslegung des von den Parteien in einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleichs. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze umfassend dar. Das Dos- sier war von bescheidenem Umfang. Der zu lösenden Streitpunkt war von mittlerer Schwierigkeit. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von den Beru- fungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 22 240

URTEIL VOM 5. JULI 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ und Y _________, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechts- anwalt Severin Bellwald, 4601 Olten

gegen

Z _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 3900 Brig

(Volljährigenunterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. September 2022 [LWR Z1 21 42]

- 2 - Verfahren

A.a. Z _________ reichte am 11. März 2019 beim Bezirksgericht in Leuk gegen X _________ und Y _________ eine Klage auf Unterhaltsleistung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ein mit folgenden Rechtsbegehren (S. 9): 1. Y _________ und X _________ bezahlen Frau Z _________ unter solidarischer Haftbarkeit einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00. Dieser Betrag ist rückwirkend auf den 01. September 2018 und in Zukunft bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu entrichten. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________ und X _________. 3. Y _________ und X _________ seien primär zu verpflichten, Z _________ eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen. Subsidiär sei Z _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA Beat Rieder als Offizialanwalt einzusetzen. X _________ und Y _________ stellten in ihrer Klageantwort vom 28. Juni 2019 nach- stehende Anträge (S. 40): 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin A.b. In der Folge beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die Frage der Prozessvoraussetzungen und trat mit Entscheid vom 16. November 2020 (LWR Z1 19 8) in Bejahung einer res iudicata auf die Klage nicht ein. Dagegen erhob die Klägerin Berufung beim Kantonsgericht, welches diese am 19. September 2022 wegen fehlender Spruchreife zufolge lückenhafter Beweiserhebung guthiess, den angefochte- nen Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (C1 20 313; nachstehend: Ersturteil). B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 setzte das Bezirksgericht das Verfahren fort, wobei es an dessen Beschränkung auf die Prozessvoraussetzungen festhielt. Nach Durchfüh- rung des Haupt- und Beweisverfahrens fällte es am 19. September 2022 nachstehenden Entscheid (S. 92; nachfolgend: Zwischenentscheid): 1. Es wird festgestellt, dass zum aktuellen Zeitpunkt sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Klage einzutreten ist. 2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden. Das Bezirksgericht verneinte das Vorliegen einer res iudicata bzw. den Nachweis der diesbezüglich relevanten Tatsachen.

- 3 - C. Gegen diesen Entscheid erhoben die erstinstanzlichen Beklagten am 19. Oktober 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den Begehren (S. 97): 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Leuk und Westlich Raron vom 19. September 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei festzustellen, dass auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 1. März 2019 nicht einzutreten sei. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu überneh- men und den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. 4. U.K.u.E.f. zulasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte erstatteten ihre Berufungsantwort am 9. Dezember 2022. Sie be- antragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger (S. 133). Sachverhalt und Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat in seinem Ersturteil in E. 1 die allgemeinen Eintretensvoraus- setzungen hinsichtlich der Berufung ausführlich dargetan, worauf verwiesen werden kann. Angefochten wird ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 30'800.00, welcher nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 ZPO selbständig mit Berufung anzufechten ist. Die erstinstanz- lichen Beklagten haben den erstinstanzlichen Zwischenentscheid am 20. September 2022 entgegengenommen und demnach am 19. Oktober 2022 fristgerecht (Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung erhoben.

2. Die Klägerin ist die volljährige Tochter der beiden Beklagten und klagt gegen diese auf Unterhalt während des Masterstudiums. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den Unterhalt, u.a. die Ausbildung, des Kindes. Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht endet grund- sätzlich mit der Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat dieses bis dahin noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen

- 4 - nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukom- men, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die am 2. Mai 1996 geborene Klägerin hatte am 1. August 2013 eine Malerlehre begon- nen, diese jedoch per 31. Juli 2015 abgebrochen, nachdem sie die Aufnahmeprüfung an der Berner Fachhochschule der Künste bestanden hatte. Am 15. September 2015 nahm sie ihr Bachelorstudium auf. Obwohl die Eltern den Lehrabbruch nicht unterstützt hatten, leisteten sie ab Studienbeginn Unterhalt an ihre Tochter. Diesbezüglich zu Unstimmig- keiten kam es, als die Tochter bei den Eltern auszog, wodurch höhere Lebenskosten anfielen (s. Zwischenentscheid E. 2.2). Da sich die Parteien nicht einigten, leitete die Tochter ein (erstes) Schlichtungsverfahren ein. An der Schlichtungsverhandlung vom

15. November 2016 legten die Parteien den Streit vergleichsweise bei. Im vorliegenden Verfahren ist – wie bereits im Ersturteil, nunmehr aber nach Abnahme zusätzlicher Be- weise – allein strittig, ob die Parteien in diesem Vergleich den von den Eltern zu leisten- den und der Tochter zustehenden Unterhalt abschliessend geregelt haben, d.h. ob eine abgeurteilte Sache, eine sog. res iudicata, vorliegt. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der verschiedenen Aussagen sowie der weiteren Umstände zum Schluss, dass die erhobenen Beweise keinen eindeutigen Beweis dar- über zuliessen, was der wirkliche Wille der Parteien bei Abschluss des Vergleichs war. Es gebe Elemente, die für eine ab- bzw. weitere Unterhaltsansprüche ausschliessende Regelung sprächen, aber auch solche, die eine andere Schlussfolgerung zuliessen. Da unbekannt sei, was die Parteien bezüglich der Dauer der Unterhaltsleistung besprochen hätten, könne das Gericht ebenfalls nicht beurteilen, ob zwischen den Parteien ein nor- mativer Konsens bestanden habe. Da die von den Beklagten behaupteten Tatsachen, die auf eine abgeurteilte Sache schliessen würden, unbewiesen geblieben seien, gehe dies zulasten der beweisbelasteten Beklagtenpartei (Zwischenentscheid E. 2.10 mit Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre). Ob und gegebenenfalls inwieweit materiell-recht- lich ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, hat die Vorinstanz hingegen nicht geprüft; diese Frage bildet demzufolge auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

- 5 - 3. 3.1 Laut Protokoll der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichteramt vom

15. November 2016 schlossen die Parteien gestützt auf nachstehende Rechtsbegehren der klagenden Partei 1. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf ein Jahr und in die Zukunft bis zum Ausbildungsende einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'094.85. 2. Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids. 3. Der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. der beklagten Partei 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit damit mehr als eine Bezahlung von monatlich CHF 660.00 (Sack- geld, Krankenkassenversicherung) die Übernahme der Krankheitskosten, Studiengebühren und kostenlose Verpflegung und Logis in A _________ verlangt wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. folgenden Vergleich: 1. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf den 1. September 2016 und bis zum ordentlichen Abschluss der Bachelor-Ausbildung am 30. Juni 2018 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- inklusive Kinder- / Ausbildungszulagen. 2. Bei nicht Bestehen der Bachelor-Prüfung bezahlen die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftung vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-

- inklusive Kinder- / Ausbildungszulagen. 3. Der monatliche Unterhalt wird jeweils im Voraus am 25. des Vormonates bezahlt. 4. Die Klägerin informiert die Beklagten jährlich im September über den Ausbildungsstand sowie den Bachelor-Abschluss. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 170.-- werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen, welcher Betrag in laufender Sitzung bezahlt wurde. 6. Jeder trägt seine Anwaltskosten. 3.2 Das Gericht tritt auf eine Klage nebst anderem dann nicht ein, wenn die Sache be- reits rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO [e contrario]). Ein ge- richtlicher Vergleich hat dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Ein formell rechtskräftiges Urteil wie auch eine gerichtliche Vereinbarung als Urteilssurrogat sind in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien verbind- lich. Diese materielle Rechtskraft hat eine positive und eine negative Wirkung. In positi- ver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteils- dispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder

- 6 - Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist. Demjenigen, welcher sich auf die materielle Rechtskraft beruft, obliegt der Beweis (Art. 8 ZGB). So hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, wel- che sie angreifen. Aus Art. 60 ZPO ist nicht zu schliessen, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen müsste, welche die Zulässigkeit der Klage berühren (Bundesgerichtsurteil 5A_624/2019 vom

5. November 2019 E. 3.2.2; BGE 141 III 294 E. 6.1; 139 III 278 E. 4.3). Sofern die Iden- tität der Streitgegenstände zwischen dem in einem neuerlichen Zivilprozess eingeklag- ten und dem in einem früheren Verfahren rechtskräftig beurteilten bzw. durch gerichtli- chen Vergleich geregelten Zivilanspruch nicht nachgewiesen ist, kann die Einrede der materiellen Rechtskraft nicht geschützt werden (vgl. TC/FR vom 16. Januar 2015 [101 2014 94] E. 2c). 3.3 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Un- gewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (Bundesge- richtsurteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Wie das Kantonsgericht in seinem Ersturteil in E. 2.3.4.1 ausgeführt hat (vgl. ZWR 2021 S. 238 ff.), gelten für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs die üblichen Regeln. Danach ist nach Art. 18 Abs. 1 OR im Sinne einer subjektiven Auslegung zunächst massgebend, was die Parteien tatsäch- lich gewollt haben. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1). Lässt sich ein wirklicher Wille nicht feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so aus- zulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Bundesgerichts- urteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtum- ständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien ent- spricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Ver-

- 7 - trag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, so- weit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien davon abwei- chen wollten (BGE 133 III 607 E. 2.2). Aufgrund der Zielsetzung des Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Parteien mangels eines Vorbehalts im Vergleich mit dessen Abschluss sämtliche Fragen regeln wollten, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Be- antwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, wenn auch der Umfang einer ver- gleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unter- schiedlich weit gezogen werden kann. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind, wozu regelmässig eine sog. Saldoklausel verwendet wird. Der Inhalt der Vereinbarung über solche sinngemäss vom Vergleichsvertrag erfassten Fragen ist nach dem mutmasslichen Parteiwillen auszulegen oder eventuell nach dem hypothetischen zu ergänzen (Bundesgerichtsurteile 4A_596/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1 und 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2). Sodann trifft jene Partei die Beweis- last für Bestand und Inhalt eines vom Wortlaut abweichenden Willens, die daraus eine Rechtsfolge ableitet (Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A., 2014, N. 45 zu Art. 18 OR). 3.4 Allein von seinem Wortlaut her regelt der Vergleich einzig den von den Beklagten als Eltern zu leistenden Unterhalt an den Bachelor-Studiengang ihrer Tochter. Der End- termin hierfür wird in Ziff. 1 letztlich auf zweifache Weise bestimmt, indem einerseits der ordentliche Abschluss der Bachelor-Ausbildung eingesetzt und anderseits dieser zeitlich auf den 30. Juni 2018 festgelegt wird. Mit dieser doppelten Befristung stellt sich die Frage, was gelten soll, wenn die Klägerin bis dahin keinen Bachelor erlangt hat. Darauf antwortet Ziff. 2, welcher für den Fall des nicht ordentlichen Bestehens der Bachelor- Prüfung einen herabgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag für ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2019 vorsieht. Keinen Niederschlag im Text des Vergleichs findet der Mas- terstudiengang. Ein Unterhalt für diese Zeit wird von den Parteien weder ausdrücklich vereinbart oder vorbehalten noch ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darin einig, dass erst der Master einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet, dass dies von der Klägerin an der Vergleichsverhandlung so kommu- niziert wurde – wobei diese bei den Diskussionen erwähnt haben will, dass der Bachelor in wenigen Fällen bis zu vier Jahre dauern könne (S. 33 F/A 8) –, dass deren damaligen Rechtsbegehren auf Unterhalt während der gesamten Studiendauer abzielten und dass

- 8 - die Beklagten mit ihren Antwortbegehren keine Begrenzung desselben auf das Bachelor- studium verlangten. 3.4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich die Eltern in der vorprozessualen Kor- respondenz nicht ausdrücklich gegen eine Beteiligung an den Kosten des Masterstudi- ums ausgesprochen haben und dass die Mutter an der Schlichtungsverhandlung ihre Präferenz für ein Masterstudium mit Lehrdiplom in Musik anstelle eines solchen Richtung Konzertsängerin zum Ausdruck gebracht hat. Soweit die Vorinstanz gestützt darauf fest- hält, die Eltern seien mit der grundsätzlichen Bereitschaft in die Schlichtungsverhandlung gegangen, Unterhalt sowohl für das Bachelor- als auch das Masterstudium zu leisten und die Mutter sei einem Masterabschluss nicht grundsätzlich negativ gegenübergestan- den, erscheint dies zutreffend. Daraus lässt sich jedoch, wie die Berufungsbeklagten zu Recht vorbringen, nicht bereits ein Zugeständnis der Eltern zur (Mit-)Finanzierung des Masterstudiums – weder im Grundsatz noch in betragsmässiger Hinsicht – ableiten, zu- mal das damalige Verfahren durch Vergleich erledigt worden ist. Im Rahmen dieses Vergleichs gingen beide Parteien aufeinander zu, liegt doch der schliesslich für das Bachelorstudium vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.00 in etwa in der Mitte zwischen den von der Klägerin geforderten Fr. 2'094.85 und den von den Beklagten in ihren Anträgen zugestandenen Fr. 660.00 (Sackgeld, Krankenkassen- versicherung) zuzüglich Übernahme der Krankheitskosten und Studiengebühren (sowie des Angebots von kostenloser Verpflegung und Logis bei den Eltern, welches die Klä- gerin mit ihrem Auszug aus dem Elternhaus faktisch bereits zuvor abgelehnt hatte). Wei- ter verzichtete die Klägerin im Vergleich teils auf die rückwirkende Nachzahlung von Un- terhaltsbeiträgen (so Zwischenentscheid E. 2.5 in fine), wobei mit den Berufungsbeklag- ten zu präzisieren ist, dass sie insoweit lediglich auf die Nachzahlung der Differenz zwi- schen bereits erbrachten Leistungen der Eltern – laut Klageantwort, 11. (S. 45), Fr. 660.00 – und dem vergleichsweise festgesetzten höheren Betrag (Fr. 1'400.00) ver- zichtete. Bei einem 3-jährigen Bachelorstudium mit Beginn im Herbst und Abschluss im Juni, mithin einer Dauer von 34 Monaten, mit 22 monatlichen Beiträgen von Fr. 1'400.00 gemäss Vergleich und 12 «reduzierten» monatlichen Beiträgen von Fr. 660.00 beläuft sich der diesbezügliche «Verzicht» der Klägerin auf Fr. 8'800.00 (12 x [Fr. 1'400.00 - Fr. 660.00]). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, aus welchen Beweggründen und Überlegungen sich die Parteien auf die schliesslich getroffene Vereinbarung, insbeson- dere auch den monatlichen Betrag, verständigten. Dies wurde gemäss Usanz nicht pro- tokolliert. Aussagen der an der Vergleichsverhandlung anwesenden Personen bleiben unbestimmt. Der damalige Rechtsanwalt der Klägerin vermochte sich an den Inhalt der

- 9 - Diskussionen nicht zu erinnern. Er wies auf die Schwierigkeit hin, überhaupt eine Ver- einbarung zu finden (S. 74 f. F/A 7 und 19). Der Beklagte sagte aus, es sei ein Gefeilsche um den Betrag gewesen (S. 43 F/A 5). Ging der Vereinbarung aber ein zähes Ringen voraus und beruhte diese nicht so sehr auf konkreten Berechnungen, so ist der vorge- nannte «Verzicht» der Klägerin wie auch das Entgegenkommen der Eltern eher theore- tischer Natur und jedenfalls nicht in Zahlen fassbar. Deshalb lässt ein zahlenmässiger Vergleich der ursprünglichen Rechtsbegehren und der vergleichsweise vereinbarten Un- terhaltsleistungen keinen Rückschluss darauf zu, ob die Parteien mit der schliesslich gefundenen einvernehmlichen Lösung eine abschliessende oder nur den Bachelor be- treffende Regelung treffen wollten. 3.4.2 Zur Vor- und Entstehungsgeschichte des Vergleichs ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen Eltern und Tochter seit längerem schwierig war. Jene hätten es vor- gezogen, wenn diese die Malerlehre ordentlich beendet hätte. Diese setzte jedoch deren Abbruch durch und trat das Bachelorstudium an. Mit dem von der Klägerin erzwungenen Wechsel entfiel auf der einen Seite der Lehrlingslohn und kamen auf der anderen Seite die Studienkosten hinzu. Durch den von der Tochter vollzogenen Auszug aus dem elter- lichen Haushalt wuchsen die Kosten weiter an. Die Klägerin war daran interessiert, dass ihr ihre Eltern die gesamte Ausbildung vollumfänglich finanzieren. Ihre Eltern wiesen eine Beteiligung an diesen Kosten zwar nicht kategorisch zurück, wollten diese aber be- schränkt wissen und erwarteten von ihrer Tochter neben dem Studium die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit. Diese gegensätzlichen Interessen widerspiegelten sich in den Rechtsbegehren der Parteien vor dem Gemeinderichteramt. Sie kommen aber auch in den Parteistandpunkten im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck. So führte die Klägerin aus, ihr damaliger Rechtsvertreter und der Schreiber hätten ge- sagt, dass man sich über die Unterhaltszahlungen während des Masterstudiums zu ei- nem späteren Zeitpunkt unterhalten würde, womit alle Anwesenden einverstanden ge- wesen seien (S. 34 F/A 14). Man habe keine Zeit mehr gehabt, um über den Master zu diskutieren (S. 35 F/A 15), und auch nicht, um den Vergleich in diesem Sinne – spätere Erörterung des Masterstudiums – nochmals anzupassen; sie hätten gedacht, dass man eher einen Konsens darüber finden werde, wenn dies mündlich festgehalten werde (S. 35 F/A16). Demgegenüber erklärte die Beklagte, sie habe den Gerichtsschreiber gefragt, wie lange sie bezahlen müssten und ob auch ein Unterhalt für den Master geschuldet sei. Ihr Gatte habe nachgefragt, was Ausbildungsende heisse, und genau wissen wollen, wie lange er bezahlen müsse und ob der Master ebenfalls geschuldet sei. Es habe dann eine Diskussion zwischen dem Gerichtsschreiber, dem Rechtsanwalt der Klägerin und

- 10 - der Gemeinderichterin gegeben. Letztere habe gesagt, sie wisse es nicht. Der Gerichts- schreiber habe erklärt, er habe Jus studiert und es komme auf den Studiengang an, ob für den Masterstudiengang Unterhalt geschuldet sei. Die Klägerin und deren Rechtsan- walt müssten sagen, ob der Master auch geschuldet sei. Sie wisse nicht mehr genau weshalb, sie habe das Gespräch zwischen dem Gerichtsschreiber, dem Rechtsanwalt und der Klägerin nicht mehr verfolgt, da sie müde gewesen sei, aber diese drei hätten gesagt, dass für den Master kein Unterhalt geschuldet sei (S. 38 F/A 5 und 6). Ähnlich schilderte der Beklagte die Vergleichsverhandlungen. In einem Konsens sei dann ver- einbart worden, dass bis zum Bachelor und nicht für den Master Unterhalt bezahlt wer- den müsse (S. 43 F/A 5 und 6). Die Parteien umschreiben das Resultat der Vergleichsgespräche also unterschiedlich. Dabei vermögen sie allein mit ihren Aussagen keinen Beweis für ihre jeweilige Darstel- lung zu erbringen, weil beide Seiten ein offensichtliches Interesse am Verfahrensaus- gang haben und im Wissen um die Bedeutung ihrer Antworten ausgesagt haben. Der von der Klägerin behauptete Zeitdruck, welcher von den anderen Teilnehmern an der Schlichtungsverhandlung nicht bestätigt wird, hätte es bei objektiver Betrachtung nicht verunmöglicht, im Vergleichstext eine spätere Diskussion über das Masterstudium vor- zusehen. Die Beklagten legten die Sache im Wesentlichen zwar gleich dar, womit sie aber im Ergebnis lediglich ihren Parteistandpunkt wiedergeben. Sodann ist die sinnge- mässe Darstellung der Mutter, dass der Entscheid über die Dauer der Unterhaltspflicht letztlich der Klägerin und deren Rechtsanwalt habe überlassen werden müssen, jedoch aus mehreren Gründen falsch oder wenigstens unglaubhaft. Erstens widerspricht dies der Schilderung des Vaters, wonach um den Betrag gefeilscht worden sei. Zweitens hät- ten die Klägerin und deren Rechtsvertreter zweifellos den Masterabschluss als massge- blich erklärt, hätte dies tatsächlich in ihrem Belieben gestanden. Drittens war laut über- einstimmendem Parteistandpunkt im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten am dama- ligen Vergleichsgespräch bewusst, dass erst der Master berufsqualifizierend ist, so dass es darüber nichts weiter zu diskutieren und insbesondere keinen Anlass gab, hier den Entscheid ins Belieben der Klägerin zu stellen. Zusammengefasst sind die Aussagen von Klägerin und Beklagten wenig hilfreich für die Feststellung ihres damaligen tatsäch- lichen Willens. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich weder der Standpunkt der einen noch der anderen Partei. 3.4.3 Nach übereinstimmender Schilderung der bei der Vergleichsverhandlung anwe- senden Personen war es vorab der Gerichtsschreiber – im Hauptberuf Anwalt und Notar

- 11 - –, welcher die Diskussion, gerade auch im Zusammenhang mit dem Ende der Ausbil- dung und der Zahlungspflicht, leitete und den Vergleich aufsetzte. Indes gab dieser bei seiner schriftlichen Befragung lapidar an, er könne sich an das damals Besprochene nicht mehr im Detail erinnern (S. 244). Die Gemeinderichterin, eine juristische Laiin, be- stätigte Diskussionen über das Ende der Ausbildung, darüber, was es brauche, um ar- beiten zu können, auch dass der Beklagte ein Enddatum gewünscht habe, wobei sie sich nicht mehr näher zu erinnern vermochte und die Führung der Diskussion ihrem Ge- richtsschreiber überlassen hatte. Am Ende sei entschieden worden, dass es der Ba- chelor sei. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen. Sie wisse nicht mehr, wer gesagt habe, es sei der Bachelor (S. 70 F/A 10). Die Frage, ob noch ein anderes End- datum ausser dem Bachelorabschluss zur Debatte gestanden habe, verneinte sie (S. 71 F/A 1). Sie könne nicht sagen, ob verschiedene Abschlüsse diskutiert worden seien (S. 71 F/A 15). Sie habe gedacht, dass das Thema erledigt sei, weil der Beklagte ein End- datum und eine Erledigung der Sache gewünscht habe, und sei überrascht gewesen, als das neue Gesuch eingegangen sei (S. 72 F/A 16). Es sei ihr nicht bekannt, dass man an der Schlichtungsverhandlung mündlich diskutiert habe, dass man über einen allfälli- gen Unterhalt während des Masters zu einem späteren Zeitpunkt diskutieren wolle. Sie erinnere sich nicht daran, ob der Master überhaupt ein Thema gewesen sei. Bachelor könne sie auch nur sagen, weil es im Protokoll gestanden habe. Sie wisse nicht mehr, was da diskutiert worden sei (S. 72 F/A 19). An der Schlichtungsverhandlung habe kein Zeitdruck geherrscht (S. 70 F/A 8); eine Anpassung der Vergleichs wäre, natürlich nur wenn alle einverstanden gewesen wären, auch am Ende noch möglich gewesen (S. 72 F/A 20). Die Aussage des für die Ausarbeitung des Vergleiches hauptverantwortlichen Gerichts- schreibers ist inhaltsleer und trägt damit nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Die Gemeinderichterin schilderte den Gesprächsverlauf aus ihrer Erinnerung, wobei sie ge- rade in Bezug auf das hier strittige Ausbildungs- bzw. Unterhaltsende Lücken und Vor- behalte anbrachte. So war aus ihrer Sicht die Angelegenheit mit dem Vergleich zwar beendet. Gleichzeitig gab sie an, es sei diskutiert worden, was es brauche, um arbeiten zu können, zweifelte aber dennoch an, ob der Master überhaupt ein Thema gewesen sei. Ohne diesbezüglich klare, verlässliche Äusserung lässt sich ihrer Aussage nicht ent- nehmen, dass die Unterhaltspflicht nach dem Willen von Eltern und Tochter mit dem Bachelorabschluss enden sollte bzw. dass dies so vereinbart worden wäre. Nicht bestä- tigen konnte sie, dass abgemacht worden wäre, über den Master und den damit verbun- denen Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln. Dies war ihr nicht bekannt und Zeit, um solches im Vergleich vorzumerken, hätte durchaus bestanden. Mithin ist

- 12 - aufgrund der Aussagen der Gemeinderichterin und deren Gerichtsschreibers – mit und ohne Berücksichtigung der Antworten der Parteien in ihrem Parteiverhör – weder darge- tan, dass bezüglich der Kosten des Masters weitere Gespräche vorbehalten worden wa- ren, noch bewiesen, dass die Klägerin diesbezüglich auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern verzichtete oder dass sich die Parteien in die eine oder andere Richtung geeinigt hätten. Wenig aussagekräftig ist schliesslich das Zeugnis des bei seiner Einvernahme bereits 85-jährigen vormaligen Rechtsvertreters der Klägerin. Er zeigte sich eingangs erstaunt, dass dieser Fall immer noch nicht erledigt war, obwohl damals eine Vereinbarung ge- troffen worden sei (S. 73 F/A 4), konnte sich aber an den Inhalt der Diskussionen nicht mehr erinnern (S. 74 F/A 7) und somit nicht sagen, ob vorerst nur der Bachelor geregelt worden war und ob man über den Master laut mündlicher Absprache zu einem späteren Zeitpunkt diskutieren wollte (S. 74 F/A 10). Er ergänzte, meistens sei der Bachelorab- schluss nicht ausreichend zur Berufsausübung. So wie er dies nachträglich interpretiere, habe man der Klägerin nicht zugetraut, dass sie die Ausbildung erfolgreich abschliesse. Aus diesem Grund habe man dies auf ein bestimmtes Datum begrenzen wollen (S. 75 F/A 13). Auf die Nachfrage, ob er der Meinung sei, dass dieser Vergleich die Frage der Unterhaltszahlungen abschliessend regle, gab er an, aus dessen Ziff. 2 sehe man, dass die Regelung nicht abschliessend sei. Aber dies sei wiederum eine rechtliche Interpre- tation (S. 75 F/A 16). Ziff. 2 regle den Fall, wenn die Prüfung nicht zum ersten Mal be- standen werde. Wenn die Prüfung bestanden werde, sei weiter zu bezahlen für den Mas- ter. Dies sei die gesetzliche Regelung (S. 75 F/A 18). Auf die Frage, weshalb dies nicht so in den Vergleich aufgenommen worden sei, antwortete er, es sei sehr schwierig ge- wesen, überhaupt eine Vereinbarung zu treffen (S. 75 F/A 19). Liest man seine Aussage, so stellt man fest, dass er den Vergleich v.a. interpretiert, also auszulegen versucht, und kaum Sachverhaltselemente einbringt. Eindeutig sachverhaltsmässiger Natur ist einzig seine Aussage, dass es schwierig gewesen sei, überhaupt eine Vereinbarung zu treffen. Hingegen vermochte er nicht zu bestätigen, dass der Master mündlich für eine spätere Diskussion aufgespart worden war, womit diese Darstellung der Klägerin unbewiesen bleibt. 3.4.4 Die Klägerin informierte ihren Eltern am 6. Juni 2018 per Mail über den Bachelor mit einem exzellenten Notendurchschnitt und hielt darin gleichzeitig fest, dass sie für die Masterausbildung weiter auf die Fr. 1'400.00 monatlich angewiesen sei, da sie viel reisen müsse, um an Vorsingen teilzunehmen, so dass es ihr kaum möglich sein werde, zu arbeiten (S. 28). In ihrer Antwort-E-Mail vom 8. Juni 2018 lehnten die Eltern eine weitere

- 13 - Unterstützung ab. Gestützt auf das «Schlichtungsurteil» vom 15. November 2016 wür- den sie ihre elterliche Pflicht als erfüllt und abgeschlossen erachten. Der Betrag von Fr. 1'400.00 beziehe sich auf die Bachelor-Ausbildung und sei bei bestandener Prüfung laut Vergleich Punkt 1 bis am 30. Juni 2018 zahlbar. Die Anmeldung zum Master sei ohne Vorabsprache mit ihnen und ohne ihre Zustimmung erfolgt. Sie erachteten ihre (der Tochter) Forderung daher als nichtig. Zudem wüssten sie aus verschiedensten Quellen, dass sie eine Stelle angenommen habe und somit zurzeit arbeitstätig sei (S. 27). Auf Vorhalt dieser E-Mail durch das Bezirksgericht erklärte die Beklagte, sie hätten ge- wusst, dass sie nicht bezahlen müssten, dies sei so abgemacht gewesen. Sie hätten einen Artikel der Budgetberatung gehabt, aus welchem sie hätten entnehmen können, dass, wenn Unterhalt geschuldet gewesen wäre, die Tochter mit ihnen hätte absprechen müssen, welchen Master sie mache. Sie habe sich nicht von sich aus für den Master anmelden und sie vor fertige Tatsachen stellen und dann erwarten dürfen, dass sie be- zahlen würden. Sie habe die Forderung ihrer Tochter als eine Frechheit empfunden, da sie mit dem Vergleich klare Abmachungen gehabt hätten. Und der Master sei nicht ge- schuldet gewesen (S. 39 F/A 10). In ihrer Antwort-E-Mail führen die Eltern die Anmeldung der Tochter zum Master ohne ihre Zustimmung als (Mit-)Grund für die Ablehnung einer weiteren finanziellen Unterstüt- zung an und die Mutter verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Bud- getberatung. Die Stellungnahmen der Eltern und der Mutter erscheinen ambivalent, in- dem sie einerseits eine weitere Unterstützung zwar unter Bezugnahme auf den Vergleich zurückweisen, anderseits aber ihre Ablehnung neben dem weiteren Hinweis auf die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit dem selbstbestimmten, mit ihnen nicht abgesprochenen Vorgehen ihrer Tochter begründen und sich dabei zudem auf eine Pub- likation berufen. Diese Begründung mag ein Indiz dafür sein, dass die finanzielle Unter- stützung durch die Eltern während des Masterstudiengangs vor dem Gemeinderichter- amt nicht abschliessend geklärt worden war. Einen Beweis stellt sie jedoch keineswegs dar, weil die Eltern sich immer auch auf den Vergleich gestützt haben. 3.4.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist daher der Vorinstanz im Ergebnis zu- zustimmen, dass die von den Beklagten behaupteten Tatsachen, die auf eine abgeur- teilte Sache schliessen würden, unbewiesen geblieben sind, was ihnen aufgrund der Beweislast zum Nachteil gereicht (Zwischenentscheid E. 2.10; zu den Beweisregeln siehe auch vorne E. 3.3). Wohl darf im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Parteien in einem Vergleich sämtliche strittigen Fragen regeln wollten. Vorliegend befasst sich der Vergleich, welcher im formarmen Schlichtungsverfahren geschlossen

- 14 - wurde, von seinem Wortlaut her jedoch ausschliesslich mit dem Bachelorstudium. Die Masterausbildung bildete wohl Gesprächsstoff, wird im Vergleich indes nicht themati- siert. Weiter konnte die Gemeinderichterin nicht bestätigen, dass die Klägerin insoweit mündlich auf Unterhalt verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht auf einen gesetzlichen An- spruch hätte seinen Niederschlag im Vergleich finden müssen. Dabei trifft es zu, dass die Beklagten vor dem Gemeinderichteramt nicht anwaltlich vertreten waren. Der Ver- gleich wurde jedoch durch den juristisch ausgebildeten und erfahrenen Gerichtsschrei- ber – im Hauptberuf Anwalt und Notar – verfasst, welcher gegebenenfalls einen Verzicht ebenso wie einen ausdrücklichen Vorbehalt sicherlich in den Text aufgenommen hätte. Dafür spricht auch, dass die Parteien den Bachelor im Detail regelten, aus welchem Grund auch immer, sei dies nun, weil die Eltern der Tochter das Bestehen der Bachelor- prüfungen nicht zutrauten (in diesem Sinne die vage Äusserung ihres Rechtsanwalts), oder sei es, dass sie zu einem überlangen Bachelorstudiengang (laut Klägerin aus- nahmsweise mehrere Jahre) nicht akzeptierten. Vor diesem Hintergrund kann ausge- schlossen werden, dass der Vergleich sich darüber ausgeschwiegen hätte, falls die Par- teien sich nach zähem Ringen tatsächlich auf ein Ende der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt des Bachelorabschlusses geeinigt hätten. Da im Vergleichstext beides – so- wohl ein Verzicht als auch ein Vorbehalt bezüglich weiterer Unterhaltsleistungen – fehlt und eine Einigung laut klägerischem Anwalt wie auch der Gemeinderichterin und dem Beklagten, welcher von einem Gefeilsche sprach, schwer zu erzielen war, erachtet es das Kantonsgericht vielmehr als erwiesen, dass sich die Parteien im Sinne «des kleins- ten gemeinsamen Nenners» nur (aber immerhin) bezüglich der Kostenbeteiligung der Eltern an der Bachelorausbildung geeinigt hatten und diese partielle Einigung in Form des Vergleichs festhielten. Mithin ist den Beklagten nicht nur der Beweis für die materi- elle Rechtskraft des Vergleichs bezüglich des Unterhalts während des an den Bachelo- rabschluss anschliessenden Masterstudium misslungen, sondern das Kantonsgericht beurteilt es als erstellt, dass die Parteien diese Frage im Vergleich offenliessen. Demzu- folge beurteilt sich der weitere Anspruch der Klägerin auf Unterhalt während des Mas- terstudiums nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 3.4.6 Zum gleichen Ergebnis würde man bei einer objektivierten Auslegung des Ver- gleichs gelangen, ausgehend von der ausführlichen, abschliessenden Regelung des Ba- chelorunterhalts sowie dem völligen Schweigen zur Masterausbildung und zu den dies- bezüglichen Kosten und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage sowie der gesetzlichen Regelung. Wäre die Streitfrage, ob auch während des Masterstudiums noch Unterhaltsleistungen zu leisten sind, vergleichsweise in einem verneinenden Sinne beigelegt worden, so müsste dies – gerade bei Abfassen der Vereinbarung durch einen

- 15 - erfahrenen Gerichtsschreiber und Rechtsanwalt – aus dem Vergleich hervorgehen. Es wäre technisch nämlich ein leichtes gewesen, einen entsprechenden Vermerk dem Text beizufügen, hätte zwischen den Parteien darin wirklich ein Konsens bestanden. Mit Ver- weis auf E. 2.3.4.2 des Ersturteils sei wiederholt, dass die Klägerin einen allfälligen Un- terhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern für das Masterstudium ebenso wenig aus pro- zessualen Gründen verwirkt hat. Der Vergleich wurde im Schlichtungsverfahren ge- schlossen, in welchem nicht die gleiche prozessuale Strenge wie für das eigentliche Kla- geverfahren gilt, indem insbesondere eine Änderung der Klagebegehren oder ein Nicht- nutzen der Klagebewilligung ohne Rechtsverlust zulässig ist. Zudem ist ein vorbehaltlo- ser Klagerückzug (so Art. 208 Abs. 2 ZPO) nicht erfolgt, so dass im Zweifelsfall von einem blossen Rückzug des Schlichtungsgesuches auszugehen ist. 3.5 Folglich ist die Berufung abzuweisen. Damit ist noch nicht entschieden, ob und in- wieweit die Klägerin gegenüber den Beklagten für das Masterstudium Anspruch auf Unterhalt hat. Die Akten gehen deshalb zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung des gesetzlichen Anspruchs im Rahmen der klägerischen Vorbringen zurück an die Vorinstanz. 4. 4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend den Berufungsklägern, deren Berufung abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zuge- sprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

- 16 - 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 30’800.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beru- fungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt wer- den (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren beschäftigte sich ausschliesslich mit der Frage der res iudicata als Prozessvoraussetzung und in diesem Zusammenhang mit der Auslegung des von den Parteien in einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleichs. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze umfassend dar. Das Dos- sier war von bescheidenem Umfang. Der zu lösenden Streitpunkt war von mittlerer Schwierigkeit. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von den Beru- fungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.00 bis Fr. 6'800.00 bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 1’880.00 und maximal Fr. 2'720.00, in welchen Honraransätzen die Mehr- wertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtli- ches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit

- 17 - und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru- fungsbeklagte nahm zur angemessen knapp gehaltenen Berufung gleichermassen ein- gehend wie auch kurz Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Streitpunkt war wie zuletzt vor erster Instanz die Frage der res iudicata als Prozessvo- raussetzung. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschä- digung auf Fr. 2’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Aus- gangsgemäss schulden die Berufungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag.

* * * * * * *

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens zu- rück an die Vorinstanz. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.00, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Die Berufungskläger bezahlen der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 5. Juli 2023